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Satzung des Tierschutzvereins Mannheim und Umgebung e.V.

Fassung vom 22.06.2022 

Die Satzung wurde beschlossen in der außerordent­lichen Mitgliederversammlung am 13. Juni 1955, genehmigt in der außerordentlichen Mitgliederver­sammlung am 10. Oktober 1955, neu beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 14. April 1980 und im Vereinsregister VR 103 am 08. Juli 1980 eingetragen. Geändert am 12.03.84, geändert am 09.03.92, geändert am 08.03.2004, geändert am 22.06.2022.

1  – NAME, SITZ UND TÄTIGKEIT DES VEREINS

Der Verein führt den Namen “Tierschutzverein Mannheim und Umgebung e.V.” Der Verein ist im Vereins-register das Amtsgerichts Mannheim eingetragen. Er hat seinen Sitz in Mannheim. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die Stadt Mannheim und deren Umgebung. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeits-gebietes Stadtgruppen und Jugendgruppen einrichten und Vertrauensmänner einsetzen.

2 – ZWECK DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach den gel­tenden Vorschriften zu verbreiten, durch Aufklärung, durch Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu er­streben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetz­lichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere.

3 – MITTEL DES VEREINES

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, es sei denn, diese Mittel werden unmittelbar und nachweislich für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Tätigkeit des Vorstandes wie aller Mitglieder des Tierschutzvereins erfolgt ehrenamtlich. Es sind Auslagen, beispielsweise Reisespesen und dergleichen, die im Interesse des Vereins geleistet werden, monatlich nachzuweisen und zu ersetzen. Der Vorstand ist jedoch nicht befugt, Aufwendungen für die Verwaltung vorzunehmen, die unverhältnismäßig hoch sind oder den Zwecken des Tierschutzgedankens fremd sind.

Für größere Vermögenstransaktionen – Kauf oder Verkauf von Vereinsbesitz, Grundbesitz, Veräußerung oder Ankauf von Effekten – ist die Zustimmung der Mitgliederversamm­lung erforderlich. Für die Übernahme oder Übertragung von Miteigentumsanteilen/Erbanteilen von Immobilien, die im Wege einer Erbauseinandersetzung erfolgt, sowie für den Verkauf von Miteigentumsanteilen/Erbteilen an Immobilien im Wege einer Erbauseinandersetzung, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet insoweit mit einfacher Mehrheit.

4 – MITGLIEDSCHAFT

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck zu dienen und ihn zu fördern. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person wer­den, die das 17. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grund­sätzen des Tierschutzes entgegenstehende persönliche, ge­schäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht.

Beantragt eine Person die Mitgliedschaft im Tierschutzver­ein Mannheim, die aber schon Mitglied in einem dem Tier­schutzverein Mannheim ähnlichen Verein ist und dieser Ver­ein sein Tätigkeitsgebiet im Bereich des Tierschutzver­eins Mannheim hat, wird der Vorstand das Gesuch um Auf­nahme in der Regel ablehnen, Doppelmitgliedschaft ist in der Regel nicht möglich. Die Wahl in den Vorstand oder Beirat ist in jedem Falle ausgeschlossen.

Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als kooperative Mitglieder aufgenommen werden. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein.

Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand.

Jedem Mitglied ist die Satzung des Vereins und die Mit­gliedskarte auszuhändigen.

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Per­sonen ernennen, die sich um den Tierschutzverein im all­gemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.

Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von wenigstens drei Monaten dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Der Austritt wird jedoch erst zum Schluss des laufenden Ge­schäftsjahres rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mit­gliedsbeitrag zu zahlen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  • a) wenn eine der für die Aufnahme maßgebende Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rück­stand bleibt, wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt,
  • b) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tier­schutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats Beschwerde an die Mitglieder­versammlung einlegen. Die Mitgliederver-sammlung ent­scheidet endgültig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

5 – BEITRAG

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von dem Mitglied alljährlich nach eige-nem Ermessen bestimmt wird. Einzelmitglieder müssen jedoch einen Mindestbeitrag zahlen, der von der ordentlichen Jahreshauptver­sammlung festgelegt wird. Mitglieder von Jugendgruppen zahlen keinen Pflichtbeitrag. Beitragsermäßigung oder -erlass entscheidet der Vorstand.

Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften als körper-schaftliche Mit­glieder bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall. Der Bei­trag soll das Zehnfache des Mitgliedsbeitrages für Einzelmitglieder ausmachen.

Der Beitrag ist spätestens bis Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.

Körperschaftliche Mitglieder, die von der Entrichtung von Jahresbeiträgen befreit sein wollen, haben einen einmali­gen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von Fall zu Fall vom Vorstand bestimmt wird.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

6 – ORGANE

Organe des Vereins sind:

– Der Vorstand

– Die Mitgliederversammlung.

7 – VORSTAND

Der Vorstand des Vereins setzt sich aus dem Vereinsleiter, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Beirat, der aus mindestens vier Vereinsmitgliedern, von denen zwei Tierärzte sein sollen, zu bestehen hat, zu­sammen. Der Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung in geheimer Ab-stimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen.

Angestellte und Mitarbeiter des Tierschutzvereins Mannheim, des Tierheimes Mannheim oder seiner sonstigen Wirtschaftsbetriebe können nur in den Beirat gewählt werden. Die Wahl zum Vereinsleiter, zu seinem Stellvertreter, zum Kassenwart oder Schriftführer ist ausgeschlossen.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB obliegt dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungs­berechtigt. Im Innenverhältnis wird be-stimmt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Es ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erforderlich

  • a) für wichtige Entscheidungen,
  • b) für Prüfung der in § 3 Abs. 2 erwähnten Auslagen.

Die Einberufung des Vorstandes zu der bei Bedarf stattfindenden Sitzung hat drei Tage vorher zu erfolgen.

8 – RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES

Der 1. Vorsitzende (Vereinsleiter), bei Verhinderung der 2. Vorsitzende (stellvertr. Vereinsleiter), leitet und erledigt unter Beratung und Mithilfe der übrigen Mitglie­der des Vorstandes alle laufenden Vereinsan-gelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er beruft im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Er beaufsichtigt die Untergruppen des Vereins, falls sol­che bestehen.

Über die dem Vorstand vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten entscheidet, falls keine Einigung zustande kommt, die ein­fache Mehrheit der Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des Vereinsleiters. Die Stimme des Beirats erfolgt nach Abstimmung der anwesenden Beiratsmitglieder bei einfacher Stimmenmehrheit. Wird eine Stimmenmehrheit im Beirat nicht erzielt, gilt dies als Stimmenthaltung des Beirats.

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Vereinsvermögen ordnungsgemäß und vorsichtig verwaltet wird. Zeichnungsberechtigt für Geldabhebungen oder Über­weisungen von Bank- und Postscheckkonten des Ver­eins sind grundsätzlich der 1. Vorsitzende, bei Ab­wesenheit der 2. Vorsitzende, jeder gemeinsam mit dem Kassenwart.

Zur Erledigung von umfangreichen Arbeiten von einiger Dauer kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitglie­derversammlung einen seiner Aufsicht unterstehenden Geschäftsführer oder andere Vereinsmitglieder ehren­amtlich oder gegen Entgelt ein- und absetzen.

Alle im Verein mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Vereinsmitglieder sind für die gewissenhafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.

9 – GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember.

10 – RECHNUNGSPRÜFER

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und haben zur nächsten Mitglieder-versammlung, wel­che Entlastung über die Kassenführung zu erteilen hat, unter Protokoll zu berichten.

11 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Versammlungen der Mitglieder beruft der Vereinsleiter nach Bedarf ein. Er ist verpflichtet, eine Mitgliederver-sammlung einzuberufen, wenn die Voraussetzungen des § 37 BGB gegeben sind.

Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist im ersten Vierteljahr jedes Jahres einzuberufen.

In der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist vom Vereinsleiter oder dessen Beauftragten ein Tätigkeits- und Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und ein Voranschlag für das kommende Ge­schäftsjahr zu unterbreiten.

Die ordentliche Jahreshauptversammlung beschließt:

  • a) die Entlastung des Vorstandes
  • b) die Neuwahl des Vorstandes für jeweils drei Jahre,
  • c) über die Auflösung des Vereins.

Die Satzungsänderungen beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehr­heit der anwesenden Mitglieder.

Der Vereinsleiter kann den Mitgliederversammlungen nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschluss­fassung vorlegen.

Die ordentliche Jahreshauptversammlung und die außer­ordentlichen Mitgliederversammlungen sind mindes-tens 10 Tage vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgese­henen Tagesordnung den Vereinsmitgliedern schriftlich per Drucksache bekannt zu geben. Anträge für diese Ver­sammlungen sind mindestens 5 Tage vorher mit kurzer Begründung beim Vereinsleiter schriftlich einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Ta­gesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet die Versammlung. Bei unabsichtlicher Unterlassung der Ver­ständigung einzelner Mitglieder können gegen die Form der Einberufung und die Gültigkeit der Versammlung Einwendungen nicht erhoben werden.

Zu Beschlüssen der Hauptversammlungen und der gewöhn­lichen Mitgliederversammlungen ist ohne Rück-sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmen­mehrheit erforderlich und ausreichend. Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

12 – BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN

In der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Verhandlungsergebnisse sind stets auf nummerierten Blättern niederzuschreiben. Insbesondere sind aufzuneh­men der Wortlaut von Beschlüssen und alles, was für ihr Zu­standekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist. Ist der Schriftführer verhindert, so kann der Vereinsleiter einen Ersatzmann bestimmen. Die Niederschriften sind von dem Vereinsleiter und dem Niederschriftenführer zu unterzeichnen.

13 – AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Mannheim zur Ver­wendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Tierschutzes.

Den Abwickler bestimmt die Stadt Mannheim.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.