Skip to main content

Friedhofsordnung

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für den Tierfriedhof des Tierschutzvereines Mannheim in Mannheim-Neckarau.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Tierfriedhof Mannheim dient der ordnungsgemäßen Bestattung verstorbener Haustiere. Haustiere im Sinne dieser Ordnung sind Hunde, Katzen, Nager, Vögel und sonst im Haushalt gehaltene Kleintiere. Paarhufer sind aufgrund geltender rechtlicher Bestimmungen von der Bestattung auf dem Tierfriedhof ausgeschlossen.

§ 3 – Zugang zum Tierfriedhof

1. Der Tierfriedhof Mannheim ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Grabpächter erhalten bei Abschluss eines Pachtvertrages gegen Hinterlegung einer Pfandgebühr einen Schlüssel zum Friedhofstor. Die Pächter verpflichten sich, das Eingangstor während und nach ihrem Besuch gewissenhaft verschlossen zu halten.
2. Der Betreiber der Anlage behält sich vor, die Verwendung von Schlüsseln durch feste Öffnungszeiten zu ersetzen.
3. Das Betreten der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 4 – Ordnungsvorschriften

1. Jeder Besucher und Pächter hat sich auf dem Tierfriedhof der Bedeutung und Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten.
2. Den Anordnungen des Friedhofspersonales ist Folge zu leisten.
3. Das Friedhofsgelände ist bei Einbruch der Dunkelheit zu verlassen.
4. Der Betreiber der Anlage kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus wichtigem Anlass
zeitweise untersagen.
5. Das Betreten der nicht befestigten und nicht für Tierbestattungen benutzten Geländeteile, insbesondere der naturbelassenen Wiesen, ist aus Naturschutzgründen untersagt.
6. Das Befahren der Anlage mit Fahrzeugen ist nur im befestigten Bereich und nur zum Zwecke der Anlieferung von Tieren auf Anweisung des Friedhofspersonales gestattet.
7. Das Mitbringen lebender Tiere ist mit Ausnahme von Hunden untersagt. Hunde sind an der Leine zu führen.

§ 5 – gewerbliche Betätigung

1. Das Verteilen oder Aushängen von Druckschriften und sonstiger Werbung ist untersagt.
2. Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen ist untersagt.
3. Ausgenommen von diesen Verboten sind gewerbliche Betätigungen mit schriftlicher Genehmigung des Friedhofsbetreibers.
4. Auch Gewerbetreibende mit entsprechender Genehmigung und deren Beauftragte haben die Friedhofsordnung zu beachten.

§ 6 – Grabsteine/ Grabschmuck

1. Auf dem Tierfriedhof dürfen keine Kreuze oder vergleichbare religiöse Symbole angebracht werden.
2. Auf den Gräberfeldern dürfen Grabsteine, -platten oder –tafeln, sowie Pflanzen eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Gräber an hierfür gesondert zugewiesenen Plätzen. Stehende Steine sind standfest zu fundamentieren.
3. Dem Betreiber bleibt vorbehalten, einzelnen Grabschmuck, der nicht in die naturbelassene Umgebung passt, zu untersagen, bzw. nach Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist zu entfernen.
4. Der Pächter ist für die ordnungsgemäße Anbringung des Grabschmuckes, inkl. der Grabsteine, -platten und –tafeln, sowie den Zustand des Grabes verantwortlich.
5. Grabsteine, -platten und –tafeln, sowie Grabeinfassungen bedürfen der Genehmigung des Betreibers.
6. Grabmale aus nicht wetterbeständigen Werkstoffen oder mit grellfarbigen Anstrichen sind nicht zugelassen.

§ 7 – Anlegen und Größe der Gräber

1. Die Friedhofverwaltung lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Die Tiergräber werden mit kleinen Nummerntafeln versehen, die nicht entfernt werden dürfen.
2. Die zu beerdigenden Tiere können in Särgen des Tierfriedhofes Mannheim, in naturbelassenen Jutesäcken oder Jutetüchern des Tierfriedhofes Mannheim oder ohne Umhüllung beerdigt werden. Das Einbringen anderer Stoffe, insbesondere von Kunststoffen oder Kunstfaserstoffen in das Grab ist aus Umweltschutzgründen untersagt.
3. Auf dem Tierfriedhof werden Grabstellen nach der Größe der verstorbenen Tiere, bzw. nach dem Wunsch des Tierhalters in folgenden Größen angelegt:
Größe A: 0,50 m x 0,50 m (Kleintiere, Nager, Vögel)
Größe B: 0,80 m x 0,80 m (Tiere wie oben, Katzen, kleine Hunde bis max. Cocker-Spanielgröße)
Größe C: 0,80 m x 1,60 m (Tiere wie oben, Hunde ab Cocker-Spanielgröße)

§ 8 – Anonymgräber

1. Der Betreiber stellt ein Geländestück mit Rasen zur Verfügung, in welchem Tiere anonym beerdigt werden können. Eine Kennzeichnung der Grabstelle kann nicht erfolgen.
2. Die jeweilige Grabgröße wird je nach Tiergröße vom Friedhofsbetreiber festgelegt und wie in § 7 von Größe A bis C eingestuft.
3. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstelle besteht für den Tierhalter nicht.
4. Die Ruhezeit beträgt für alle anonymen Gräber fünf Jahre und kann nicht verlängert werden.
5. Die Verwendung von Tiersärgen ist im Anonymgrab nicht möglich.

§ 9 – Seuchenerkrankungen

Tiere mit einer von Tierarzt festgestellten Seuchenerkrankung dürfen auf dem Tierfriedhof nicht oder nur mit Genehmigung des Amtstierarztes beerdigt werden.

§ 10 – Ruhezeiten/Pachtdauer und -ende/Umbettungen

1. Die Ruhezeiten in den Grabgrößen B und C betragen mind. fünf Jahre, in der Grabgröße A mind. drei Jahre.
2. Der Pächter kann den Pachtvertrag bis drei Monate vor Ablauf der Pachtzeit auf weitere drei Jahre verlängern.
3. Umbettungen innerhalb des Tierfriedhofes werden nicht zugelassen.
4. Umbettungen auf einen anderen Tierfriedhof oder ein Privatgrundstück sind nur mit Zustimmung des Betreibers möglich. Die Kosten hierfür trägt der Pächter. Eine Rückerstattung von Pachtkosten ist ausgeschlossen.
5. Nach abgelaufener Pachtzeit erlischt der Anspruch auf die Grabstelle und die darauf befindlichen Gegenstände, wenn diese nicht bis zum Ende der Pachtzeit vom Pächter abgeräumt wurden. Entstehen nach der Pachtzeit durch die Räumung des Grabes Kosten, so werden diese dem Pächter in Rechnung gestellt.

§ 11 – Einrichten des Grabes

1. Der Betreiber setzt den Zeitpunkt und den Ablauf der Bestattungshandlungen unter Berücksichtigung der Wünsche der Tierhalter fest.
2. Die Grabstelle wird vom Friedhofsbetreiber festgelegt.
3. Das Auf- und Zugraben des Tiergrabes erfolgt durch Mitarbeiter des Friedhofes.

§ 12 – Pflege des Grabes

1. Die Pflege und das oberflächige Herrichten des Grabes obliegen dem Pächter.
2. Die Verwendung von Split, Kies oder ähnlichem Material ist mit dem Betreiber abzusprechen.
3. Es dürfen keine Gewächse eingebracht werden, die benachbarte Grabstellen beeinträchtigen.
4. Verwelkte Pflanzenteile sind regelmäßig zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältern zu deponieren.
5. Wird ein Grab auch nach schriftlicher Aufforderung und angemessener Frist nicht hergerichtet oder gepflegt, so kann der Betreiber dem Pächter das Nutzungsrecht entziehen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Pächter. Ein Anspruch auf Rückerstattung oder Anrechnung der restlichen Pacht besteht nicht.

§ 13 – Kosten

Die Kosten sind aus der jeweils gültigen Fassung der Kostentabelle ersichtlich. Die Pacht und die sonstigen Kosten sind im Voraus zu entrichten.

§ 14 – Haftung des Betreibers

Der Friedhofsbetreiber haftet nicht für Schäden durch Diebstahl, Sachbeschädigung oder Vandalismus durch Dritte, sowie Schäden durch höhere Gewalt.

§ 15 – Anerkennung der Friedhofsordnung

Der Pächter, sowie Personen, die mit ihm oder in seinem Auftrag das Friedhofsgrundstück betreten, erkennen diese Friedhofsordnung in vollem Umfang an. Der Pächter hat bei mitgebrachten oder beauftragten Personen für die Einhaltung der Ordnung Sorge zu tragen und haftet persönlich.

§ 16 – Folgen bei Verstößen gegen die Ordnung

1. Grobe oder sich wiederholende Verstöße gegen diese Ordnung berechtigen den Betreiber zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages oder des Gewerbevertrages.
2. Bei Kündigung des Pachtvertrages hat der Pächter das Recht auf Umbettung seines begrabenen Tieres innerhalb drei Monate nach Kündigung. Die Kosten hierfür trägt der Pächter.
3. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Anrechnung der bezahlten Pacht besteht nicht.

§ 17 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung des Tierfriedhofes Mannheim tritt mit dessen Eröffnung am 01.08.2004 in Kraft.